Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sachverständigenbüro Jörg Gareis
Gudrunstrasse 10
95233 Helmbrechts


 

  • 1. Vertragsgegenstand
    • 1. Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, ist der Gegenstand des Vertrags im Auftrag bzw. in der Auftragsbestätigung dargelegt.
    • 2. Die Beauftragung des Sachverständigen erfolgt ausschließlich zu dem im Auftrag genannten Verwendungszweck. Der Auftraggeber verpflichtet sich, genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen. Ändert sich der Zweck des Gutachtens, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Sachverständigen unverzüglich mitzuteilen.
    • 3. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn Sie vom Sachverständigen ausdrücklich akzeptiert und unterschrieben werden

  • 2. Rechte und Pflichten des Sachverständigen
    • 1. Der Sachverständige verpflichtet sich, die Aufträge nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch, unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.
    • 2. Er ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
    • 3. Er kann, ggf. auch ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers, folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, notwendige Untersuchungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen; Reisen bis zu einer Entfernung von 200 km (ab Büroadresse des Sachverständigen). Diese Auslagen kann er - auch ohne gesonderten Nachweis - nach Aufwand abrechnen.
  • 3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    • 1. Der Auftraggeber hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen. Er ist insbesondere verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
    • 2. Er hat dem Sachverständigen den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.
    • 3. Er ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für seine Tätigkeit von Belang sind.
  • 4. Hilfskräfte, Analysen
    • 1. Der Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten persönlich zu erstellen. Er kann jedoch nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen, sofern es für die Durchführung des Auftrages notwendig ist.
    • 2. Anfallende Kosten für Hilfskräfte, Laboruntersuchungen und externe Analysen sind vom Auftraggeber, ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen, zu übernehmen. Dies gilt bis zu einem Wert von € 250.- im Einzelfall, höchstens jedoch bis zur Höhe von 10% der Auftragssumme.
    • 3. Sofern höhere Kosten anfallen, sind sie vor Auftragserteilung mit dem Auftraggeber abzusprechen.
  • 5. Weiter Sachverständige
    • 1. Der Sachverständige ist berechtigt, weitere Sachverständige hinzuzuziehen, wenn dies für die Erledigung seines Auftrages notwendig ist. Er wird darüber rechtzeitig den Auftraggeber informieren. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
    • 2. Der Sachverständige haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.
  • 6. Terminvereinbarung
    • 1. Der Sachverständige hat das Gutachten in einer angemessenen Zeit zu erstellen. Terminzusagen gelten nur dann, wenn die schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.
  • 7. Schweigepflicht
    • Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    • Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse nur dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorgesehen ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbindet.
  • 8. Urheberrecht
    • 1.Das Urheberrecht am Gutachten verbleibt beim Sachverständigen. Der Auftraggeber darf das ihm vom Sachverständigen übergebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung und im Gutachten genannten Zweck verwenden.
    • 2. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Gutachtens sind ohne schriftliches Einverständnis des Sachverständigen nicht erlaubt.
  • 9. Auskunftspflicht
    • 1. Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte über den Stand des Gutachtens zu erhalten.
    • 2. Der Sachverständige wird im Rahmen seiner Auskunftspflicht nur insoweit Auskunft geben, wie er dem Ergebnis des Gutachtens nicht vorgreifen muss.
  • 10. Vergütung des Sachverständigen
    • 1. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
    • 2. Der Sachverständige kann für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen Vorauszahlungen verlangen. Die Höhe dieser Vorauszahlung ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Ist die Höhe der Vorauszahlungen im Vertrag nicht geregelt, so ist der Sachverständige berechtigt, pauschal 30% des Auftragswertes als Vorauszahlung zu verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
    • 2. Der Sachverständige kann die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
    • 4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind dabei in Abzug zu bringen.
    • 5. Die Gebührenrechnung des Sachverständigen kann - soweit im Gutachtervertrag nicht abweichend vereinbart - entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- und Verechnungssätzen jeweils nach dem Zeitaufwand.
    • 6. Als Stundensätze gelten, soweit nicht anders lautend vereinbart: Für den Sachverständigen 100,00€, für die Hilfskraft 50,00€.
    • 7. Im Einzelfall kann der Sachverständige diese Gebühren bis zu 30% überschreiten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von ihm nur Teilleistungen gefordert werden, es einem umfangreichen Literaturstudium bedarf oder besonderer Einsatz des Sachverständigen gefordert wird (z.B. Arbeit an Feiertagen, Eilbedürftigkeit).
    • 8. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • 11. Zahlungen
    • 1. Der Rechnungsbetrag wird mit Übergabe des Gutachtens, spätestens mit dem Datum der Rechnungsstellung fällig.
    • 2. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Die Zahlung hat - soweit im Gutachtervertrag nicht abweichend geregelt - auf das Bankkonto der Kulmbacher Bank eG (IBAN: DE71 7719 0000 0000 7033 38,     BIC: GENODEF1KU1 ) zu erfolgen.
    • 3. Bei nicht fristgerechter Bezahlung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.
  • 12. Haftung
    • 1. Der Sachverständige haftet - unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, ausservertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
    • 2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht hat. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. §939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
    • 3. Sollte der Auftraggeber des Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für die Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von allen Haftungsansprüchen Dritter frei.
  • 13. Kündigung
    • 1. Eine Kündigung des Gutachtenvertrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
    • 2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt.
    • Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert oder gegen seine Pflichten nach Ziffer 3 dieser AGB verstößt und sein pflichtwidriges Verhalten trotz einer Mahnung des Sachverständigen nicht ändert.
  • 14. Erfüllungsort
    • 1. Ort der Erfüllung ist der Geschäftssitz des Sachverständigen.
  • 15. Schlussbestimmungen
    • 1. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig sind oder zu einem späteren Zeitpunkt werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.
    • 2. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche ersetzt, die dem gewolltem Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind.
    • 3. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
    • 4. Änderungen oder Nebenabreden haben schriftlich zu erfolgen.

 

Stand 04/2015